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§ 9 Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2004

Fachkunde

§ 9

(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen entsprechend dem Schwerpunkt zu umfassen:

  1. 1. Rohstoff- und Hilfsstoffkunde,
  2. 2. Erzeugniskunde,
  3. 3. Behandlungs- und Bearbeitungsverfahren,
  4. 4. Maschinen und Anlagen,
  5. 5. Qualitätssicherung.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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