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§ 9 VAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Messungen und Überwachung

§ 9.

(1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 8

  1. 1. erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder bis zum Ablauf der im § 11 genannten jeweiligen Frist durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung und sodann
  2. 2. wiederkehrend alle fünf Jahre die Funktionstüchtigkeit der VOC-Anlage
  1. von einem Sachkundigen nachweislich prüfen zu lassen. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.

(2) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz zu erstellen oder erstellen zu lassen. Aus dieser hat mit einer Genauigkeit von mindestens plus/minus 20% hervorzugehen, welche Menge an organischen Lösungsmitteln als solche oder als Bestandteil von Gemische eingekauft wurde, auf Lager liegt, in den Produktionsprozess Eingang gefunden hat, als Abfall behandelt worden ist und welche Menge an organischen Lösungsmitteln emittiert wurde. Ergibt die Lösungsmittelbilanz eine Überschreitung des für die VOC-Anlage im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwertes für den jährlichen Lösungsmittelverbrauch, so ist die Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Bericht über die Messungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist oder die Berechnungen gemäß Abs. 1 letzter Satz sind auf die Dauer des Bestandes der VOC-Anlage, der Bericht über die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 und die Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 2 sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20002112

Dokumentnummer

NOR40116597

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