4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1
Übergangsbestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1
§ 10
(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 12) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß § 3 Abs. 5 genehmigt wird und die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
(2) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 873/1995, unterlagen, müssen den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Legt der Betriebsanlageninhaber der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt den Nachweis vor, dass die VOC-Anlage mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet ist oder in der VOC-Anlage lösungsmittelarme Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden, so endet diese Übergangsfrist mit 31. Oktober 2007. Bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der in den §§ 3 und 4 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.
(3) Auf Altanlagen gemäß Abs. 1 und 2, an denen eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Z 29 vorgenommen wird oder die auf Grund einer wesentlichen Änderung im Sinne § 2 Z 29 erstmals unter den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts dieser Verordnung fallen, sind die §§ 3 und 4 ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung anzuwenden.
(4) Im Falle der Inanspruchnahme eines Reduktionsplans gemäß § 3 Abs. 5 hat der Betriebsanlageninhaber bei der Behörde einen Antrag gemäß § 3 Abs. 5 so rechtzeitig zu stellen, dass die im Anhang 3 zu dieser Verordnung vorgesehene Fristen eingehalten werden. Bei Altanlagen gemäß Abs. 2 gelten ab Genehmigung des Reduktionsplans anstelle der Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung die Anforderungen des Reduktionsplans.
(5) Altanlagen gemäß Abs. 1, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen Emissionsgrenzwert für Abgase von 50 mg C/m3 bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m3 bei sonstigen Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach § 81c Abs. 1 GewO 1994 den Bestimmungen der §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen der VOC-Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung erreicht worden wären.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2010 bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gemäß Anhang 3 Punkt III Z 4 für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung gelten weiter, sofern seit dem 1. Jänner 2007 nur mehr Produkte verwendet werden, die der Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005, BGBl. II Nr. 398/2005, entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen.
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