5. Abschnitt
Maßnahmen bei Verdacht und bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest in Schlachtbetrieben oder einem Transportmittel
§ 9.
(1) Bei Verdacht auf Klassische Schweinepest in einem Schlachtbetrieb oder einem Transportmittel hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Verfahren des Diagnosehandbuches unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten, um das Vorhandensein des KSP-Virus zu bestätigen oder auszuschließen.
(2) Wird in einem Schlachtbetrieb oder in einem Transportmittel ein Fall von Klassischer Schweinepest festgestellt, so ist wie folgt vorzugehen:
- 1. Alle Schweine im Schlachtbetrieb oder im Transportmittel sind zu töten;
- 2. die Tierkörper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und kontaminierter Tiere sind unschädlich zu beseitigen;
- 3. Gebäude und Ausrüstungen einschließlich der Fahrzeuge sind unter amtstierärztlicher Aufsicht zu reinigen und zu desinfizieren;
- 4. KSP-Virusisolat ist zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch zu unterziehen;
- 5. epidemiologische Untersuchungen sind gemäß dem Krisenplan des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durchzuführen;
- 6. für Betriebe, aus denen die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, gilt der 2. Abschnitt dieser Verordnung;
- 7. die Wiedereinstallung von Tieren zur Schlachtung oder zum Transport ist frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion zu gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20002631
Dokumentnummer
NOR40040136
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