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§ 8 Schweinepest-Verordnung 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

4. Abschnitt

Kontaktbetriebe

§ 8.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ehestmöglich mitzuteilen.

(2) Die Kontaktbetriebe sind bei Seuchenverdacht gemäß § 20 TSG so lange den erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverbreitung zu unterziehen, bis der Verdacht auf das Vorhandensein des KSP-Virus ausgeschlossen werden kann.

(3) „Kontaktbetriebe“ im Sinne der Abs. 1 und 2 sind alle jene Betriebe, die mit Tieren oder Gegenständen aus einem Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, wenn hiebei eine Übertragung der KSP nicht ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040135

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