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§ 9 Schuhfertigung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Fachzeichnen

§ 9

(1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Zeichnung von einem Teilstück eines Schuhes nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

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