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§ 8 Schuhfertigung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Fachkunde

§ 8

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Arbeitsverfahren,
  3. 3. Anatomie des Fußes.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

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