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§ 9 Immobilienfonds-Prospektinhalt-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2008

Ein- und Ausstiegsprovisionen

§ 9.

In Schema C Z 3 des ImmoInvFG ist unter der Wortfolge „Ein- und Ausstiegsprovisionen“ die Angabe der Kosten, die dem Anteilinhaber direkt bei der Ausgabe oder Rücknahme des Anteilscheins angelastet werden, zu verstehen. Die Kosten sind als Prozentsatz vom Anteilswert darzustellen.

Schlagworte

Einstiegsprovision

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20005970

Dokumentnummer

NOR40101513

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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