Ein- und Ausstiegsprovisionen
§ 9.
In Schema C Z 3 des ImmoInvFG ist unter der Wortfolge „Ein- und Ausstiegsprovisionen“ die Angabe der Kosten, die dem Anteilinhaber direkt bei der Ausgabe oder Rücknahme des Anteilscheins angelastet werden, zu verstehen. Die Kosten sind als Prozentsatz vom Anteilswert darzustellen.
Schlagworte
Einstiegsprovision
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20005970
Dokumentnummer
NOR40101513
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