Wiederholung
§ 9.
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021
Gesetzesnummer
20005794
Dokumentnummer
NOR40239836
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