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§ 10 GWB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.2021

Prüfungsgebühr

§ 10.

(1)  Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 330 Euro zu entrichten. Der Landeshauptmann hat den aktuellen Betrag der Prüfungsgebühr im Internet auf der Homepage des betreffenden Landes bekannt zu machen.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission und des Fahrprüfers hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen und auf den Fahrprüfer zu zwei Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Im Falle einer Anrechnung gemäß § 11 Abs. 5 oder im Wiederholungsfall bei bereits bestandener Prüfung gemäß § 7 Abs. 3 sind die neun Zehntel der Prüfungsgebühr nur auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen aufzuteilen.

(4) Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser

  1. 1. spätestens fünf Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich mitteilt, vom Prüfungstermin zurückzutreten, oder
  2. 2. nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

(5) Wird der Prüfungstermin ohne fristgerechten Rücktritt (Abs. 4 Z 1) oder Nachweis der unverschuldeten Verhinderung (Abs. 4 Z 2) nicht wahrgenommen, ist die Prüfungsgebühr jedenfalls zu entrichten.

(6) Werden Teilprüfungen gemäß § 11 anerkannt oder nicht bestandene Prüfungsteile wiederholt, so ist ein Zehntel der Prüfungsgebühr zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Die restlichen neun Zehntel sind um folgende Prozentsätze zu kürzen:

10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1

10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2

40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3

40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 3

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40239837

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