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§ 9 GÜV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2010

Ausfuhr und Versendung der Verarbeitungserzeugnisse

§ 9

(1) Werden die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse ausgeführt oder die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse versandt, gelten vorbehaltlich des Abs. 2 die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2 bis 8 bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung und der Ausstellung des Kontrollexemplars. Der Erstkäufer beantragt bei der AMA die Ausstellung des Kontrollscheins. § 4 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind anstelle der Menge des verarbeiteten Getreides die Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse sowie die Kennnummer der entsprechenden Verarbeitungsbescheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungserzeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.

(3) § 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 2 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

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