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§ 9 GuK-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2016

Erworbene Rechte – Polen

§ 9

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und
  2. 2. sie durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, welches in folgenden Gesetzen enthalten ist:
  1. a) Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 92 Pos. 885 und von 2007 Nr. 176 Pos. 1237) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 110 Pos. 1170 und von 2010 Nr. 65 Pos. 420), oder
  2. b) Artikel 52.3 Nummer 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen von 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die genauen Bedingungen der Hochschulkurse für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen – Matura) und eine abgeschlossene medizinische Sekundarschul- oder Postsekundarschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2012, Pos. 770),

    um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber/Inhaberinnen der für Polen in der Anlage angeführten Ausbildungsnachweise sind,

    (Artikel 33 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG ).

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