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§ 10 GuK-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2016

Erworbene Rechte – Rumänien

§ 10

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen,

  1. 1. ‚Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist‘ mit einer postsekundären Ausbildung an einer ‚școală postliceală‘, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wurde;
  2. 2. ‚Diplomă de absolvire de asistent medical generalist‘ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,
  3. 3. ‚Diplomă de licență de asistent medical generalist‘ mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,

    sofern eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Rumänien ausgeübt hat, (Artikel 33a Richtlinie 2005/36/EG ).

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