In- und Außerkrafttreten
§ 9
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien, BGBl. Nr. 447/1994, außer Kraft; sie ist jedoch auf Anlagen gemäß § 8 während der in § 8 genannten Übergangsfrist weiter anzuwenden.
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