Übergangsbestimmungen
§ 8
Gießereien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Übergangsbestimmungen
§ 8
Gießereien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
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