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§ 9 Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Abfallberatung und Abfallwirtschaft

§ 9.

(1)   Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2)  Im schriftlichen Teil hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Aufgaben zu bearbeiten: Er/Sie hat

  1. 1. die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhenden Bescheiden zu überwachen und Informationen über festgestellte Mängel zu erstellen.
  2. 2. Möglichkeiten zur sinnvollen Organisation der Umsetzung von abfallrechtlichen Vorschriften vorzuschlagen.
  3. 3. ein Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben.

(3)  Die mündliche Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Sie hat sich ausgehend von den im schriftlichen Teil erarbeiteten Inhalten auf die Beratung einer oder mehrerer Zielgruppen (zB Betriebsinhaber/ Betriebsinhaberin, Vertreter/Vertreterin einer Fremdfirma) in abfallwirtschaftlichen und/oder abfallrechtlichen Fragen zu beziehen.

(4)  Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. korrekte und vollständige Aufgabenlösung,
  2. 2. Praxistauglichkeit.
  3. Für die Bewertung des mündlichen Teils ist außerdem das folgende Kriterium maßgebend:
  4. 1. professionelles Präsentationsverhalten.

(5)  Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 180 Minuten bearbeitet werden können. Der schriftliche Teil der Prüfung ist nach 210 Minuten zu beenden.

(6)  Der mündliche Prüfungsteil soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011531

Dokumentnummer

NOR40233332

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