Stoffstrommanagement
§ 10.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission nachfolgende Bereiche zu umfassen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat
- 1. eine Abfallstofferkennung und -klassifizierung durchzuführen zuzuweisen, wobei folgende Arbeiten auszuführen sind:
- a) eine Abfallprobe anhand äußerer Kriterien beurteilen und notwendige Analyseschritte festlegen.
- b) einfache physikalische oder chemische Analysen durchführen (zB pH-Wert-Bestimmungen, Leitfähigkeitsmessungen, photometrische Schnelltests) und zugehörige Dokumentationsarbeiten ausführen.
- c) Abfall identifizieren und gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) klassifizieren.
- 2. Arbeiten im Rahmen der Abfallverarbeitung durchzuführen, wobei folgende Arbeiten auszuführen sind:
- a) identifiziertem Abfall weitere Behandlungsschritte zuweisen (zB Schreddern, Brechen)
- b) Transportfahrzeuge, Förderhilfsmittel und Transportbehältnisse für den Abfalltransport auswählen
- c) den Gesamtprozess der Abfallbehandlung (zB Stoffstrom, Arbeitsabläufe) graphisch darstellen zB in der Form eines Blockfließbildes
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien heranzuziehen:
- 1. für die Abfallstofferkennung und -klassifizierung:
- a) fachliche Richtigkeit
- b) fachgerechte Ausführung
- c) Ordnung und Sauberkeit der Durchführung
- d) Genauigkeit der Prüfwerte
- e) fachgerechtes Führen der Prüfdokumente
- 2. für die Arbeiten im Rahmen der Abfallverarbeitung:
- a) fachliche Richtigkeit
- b) fachgerechte Ausführung
- c) Praxistauglichkeit
(3) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Hierbei ist der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.
(4) Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
Schlagworte
Abfallstoffklassifizierung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011531
Dokumentnummer
NOR40233333
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