zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
§ 9.
Wurde innerhalb der Anmeldungsfrist kein das Vorzugsrecht genießender Anspruch angemeldet oder ist die Berichtigung oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche dargetan, so ist, ohne daß es eines neuen Eintragungsgesuches bedarf, im Lastenblatte des zu belastenden Grundbuchskörpers die Bestellung des Baurechtes einzutragen und für das eingetragene Baurecht gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10001733
Dokumentnummer
NOR12023199
alte Dokumentnummer
N2191210090S
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