vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 DVBauRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1912

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§ 9.

Wurde innerhalb der Anmeldungsfrist kein das Vorzugsrecht genießender Anspruch angemeldet oder ist die Berichtigung oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche dargetan, so ist, ohne daß es eines neuen Eintragungsgesuches bedarf, im Lastenblatte des zu belastenden Grundbuchskörpers die Bestellung des Baurechtes einzutragen und für das eingetragene Baurecht gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10001733

Dokumentnummer

NOR12023199

alte Dokumentnummer

N2191210090S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)