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§ 9 Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9.

(1)   Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2)  Die Prüfarbeit hat nach Angabe vier der nachstehend genannten Bereiche gem. Z 1 bis Z 7 unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls der Bereich Z 7 enthalten sein muss:

  1. 1. Vorbereiten, Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren von Apparaten, Maschinen oder Produktionsanlagen,
  2. 2. Bedienen von Fördereinrichtungen oder von Apparaten zur Stoffaufbereitung oder mechanischen, physikalisch-chemischen oder thermischen Trennung,
  3. 3. Bedienen und Überwachen von Mess-, Steuer- oder Regeleinrichtungen zur Überwachung von Arbeitsabläufen an Apparaten, Maschinen oder Produktionsanlagen,
  4. 4. Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen,
  5. 5. Durchführen einfacher Montage- und Demontagearbeiten an Apparaten, Maschinen oder Produktionsanlagen,
  6. 6. Bedienen von Prozessleitsystemen zur Regelung und Überwachung von Prozessen,
  7. 7. Probenehmen (inklusive Probenvorbereitung und Probenaufbereitung) sowie Durchführen labormäßiger Methoden zur Bestimmung von zB Masse, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Leitfähigkeit, Gehaltsgrößen usw.

(3)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 7 eine Dauer von zwei Stunden und den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis Abs. 2 Z 6 eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.

(4)  Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(5)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechter Umgang mit Apparaten, Maschinen oder Produktionsanlagen,
  2. 2. Erreichen von vorgegebenen Werten bzw. Einstellungen,
  3. 3. fachgerechtes Protokollieren von Daten oder Prozessaufzeichnungen,
  4. 4. Arbeitssicherheit, Ordnung und Sauberkeit.

Schlagworte

Anfahren, Messeinrichtung, Steuereinrichtung, Montagearbeit

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

20010254

Dokumentnummer

NOR40204695

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