Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe vier der nachstehend genannten Bereiche gem. Z 1 bis Z 7 unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls der Bereich Z 7 enthalten sein muss:
- 1. Vorbereiten, Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren von Apparaten, Maschinen oder Produktionsanlagen,
- 2. Bedienen von Fördereinrichtungen oder von Apparaten zur Stoffaufbereitung oder mechanischen, physikalisch-chemischen oder thermischen Trennung,
- 3. Bedienen und Überwachen von Mess-, Steuer- oder Regeleinrichtungen zur Überwachung von Arbeitsabläufen an Apparaten, Maschinen oder Produktionsanlagen,
- 4. Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen,
- 5. Durchführen einfacher Montage- und Demontagearbeiten an Apparaten, Maschinen oder Produktionsanlagen,
- 6. Bedienen von Prozessleitsystemen zur Regelung und Überwachung von Prozessen,
- 7. Probenehmen (inklusive Probenvorbereitung und Probenaufbereitung) sowie Durchführen labormäßiger Methoden zur Bestimmung von zB Masse, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Leitfähigkeit, Gehaltsgrößen usw.
- Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgaben sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 7 eine Dauer von zwei Stunden und den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis Abs. 2 Z 6 eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechter Umgang mit Apparaten, Maschinen oder Produktionsanlagen,
- 2. Erreichen von vorgegebenen Werten bzw. Einstellungen,
- 3. fachgerechtes Protokollieren von Daten oder Prozessaufzeichnungen,
- 4. Arbeitssicherheit, Ordnung und Sauberkeit.
Schlagworte
Anfahren, Messeinrichtung, Steuereinrichtung, Montagearbeit
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Gesetzesnummer
20010254
Dokumentnummer
NOR40204695
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