§ 9.
Wo sich ein begrenzter Eigentumsübergang auf die Erwerber ergibt und Liegenschaftsteilungen erforderlich werden, haben die Erwerber alle notwendigen Veranlassungen zu treffen und alle aus den Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
20001848
Dokumentnummer
NOR40028864
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