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§ 8 Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 8.

Die Bundesländer und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Erwerber) treten an Stelle des Bundes in alle Rechtsverhältnisse des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die die ihnen übertragenen Liegenschaften und beweglichen Sachen gemäß §§ 4 bis 6 betreffen, mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedarf. Zu den genannten Rechtsverhältnissen zählen insbesondere auch jene, die sich auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 gründen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

20001848

Dokumentnummer

NOR40028863

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