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§ 9 1. WaffV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1997

Erweiterung bestehender Berechtigungen

§ 9.

Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach diesem Bundesgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR12066108

alte Dokumentnummer

N4199746764L

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