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§ 8a 1. WaffV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Ausnahmebestimmungen für Organe ausländischer Sicherheitsbehörden

§ 8a.

(1) Die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997), unbeschadet der Bestimmungen des § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c WaffG im Falle

  1. 1. der Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen;
  2. 2. der Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen;
  3. 3. von Hospitationen;
  4. 4. von gemischten Streifen;
  5. 5. der Begleitung von Verwaltungs-, Untersuchungshäftlingen oder Strafgefangenen;
  6. 6. der Begleitung im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen;
  7. 7. des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht § 8 Abs. 1 zur Anwendung gelangt;
  8. 8. der Durchführung von Aufgaben zum Schutz von Zivilluftfahrzeugen ihres Heimatstaates;
  9. 9. der Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen;
  10. 10. der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1 bis 9;
  11. 11. der Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;
  12. 12. der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union;
  13. 13. der Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE);
  14. 14. der Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen oder
  15. 15. der Zusammenarbeit zwischen inländischen und ausländischen Organen der Sicherheitsbehörden

    gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Glaubhaftmachung hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bei der Landespolizeidirektion zu erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Einsatz- oder Veranstaltungsort, in Ermangelung eines solchen, sowie in den übrigen Fällen, nach dem im Amtssprengel der Waffenbehörde gelegenen Ort der Grenzübertrittsstelle.

(3) Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Abs. 2 zuständigen Waffenbehörde die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen.

Schlagworte

Verwaltungshäftling, Suchmaßnahme, Rettungsmaßnahme, Vorfeld, Einsatzort

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR40142186

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