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§ 97 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

  • 01.5.1983 (BGBl. Nr. 135/1983)
  • 01.5.1983 (BGBl. Nr. 135/1983)

Siehe auch §§ 4 und 6 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.

Gerichtsstand des früheren Wohnsitzes.

§. 97.

(1) Handwerker, Kleinverschleißer, Wirte, Schiffer, Fuhrleute und sonstige Gewerbetreibende, ferner Gesellen, Gehilfen, Dienstleute und sonstige Arbeiter um Lohn können wegen ihrer Forderungen für gelieferte Erzeugnisse und Waren, für geleistete Dienste und Arbeiten innerhalb neunzig Tagen von der Zeit der letzten Lieferung oder Leistung bei dem nach dem früheren allgemeinen Gerichtsstand des Abnehmers oder Arbeitgebers zuständigen Gericht klagen, wenn dieser mittlerweile seinen allgemeinen Gerichtsstand in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt hat.

(2) Ein Gleiches steht den Privatlehrern in Betreff ihres Entlohnungsanspruches zu.

Siehe auch §§ 4 und 6 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020886

alte Dokumentnummer

N2189526111S

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