Verhältniswahlrecht
§ 97.
Wird in diesem Bundesgesetz bei der Ermittlung von Wahlergebnissen, ferner bei Vorschlagsrechten und Delegierungen die Verhältnismäßigkeit vorgeschrieben, so ist das Ergebnis, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach den Grundsätzen des d’Hondtschen Systems zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105869
alte Dokumentnummer
N6199118127J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)