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§ 97 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Verhältniswahlrecht

§ 97.

Wird in diesem Bundesgesetz bei der Ermittlung von Wahlergebnissen, ferner bei Vorschlagsrechten und Delegierungen die Verhältnismäßigkeit vorgeschrieben, so ist das Ergebnis, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach den Grundsätzen des d’Hondtschen Systems zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105869

alte Dokumentnummer

N6199118127J

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