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§ 96 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 96

Das Seilbahnunternehmen hat hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das ausschließliche Recht auf den Bau und Betrieb der Seilbahn insofern, als während der Konzessionsdauer niemandem gestattet werden darf, andere Seilbahnen zu errichten, die eine dem Seilbahnunternehmen nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würde.

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