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§ 97 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2007

§ 97

Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.

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