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§ 95 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Volle Sprechfunkberechtigung für Bordnavigatoren

§ 95

Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelefoniedienst selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des § 107 nachgewiesen haben.

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