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§ 96 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Verlängerung der Berechtigung für Bordnavigatoren

§ 96

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer, wovon wenigstens 30 Stunden auf Nachtflüge entfallen müssen, die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat. Bei diesen Flügen muss er mindestens zwölf Mal eine genaue Standortbestimmung mittels astronomischer Navigation, verbunden mit anderen Navigationsmitteln, vorgenommen haben.

(2) Für die Verlängerung der vollen Sprechfunkberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer den Funktelefoniedienst ausgeübt hat.

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