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§ 92 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

6. Abschnitt

Beschränkte Sichtverhältnisse Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Verwendung von Radar

§ 92.

(1) Bei der Führung eines Fahrzeuges darf Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn die Person am Radargerät mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist.

(2) Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 93 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben oder die nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, sowie Schwimmkörper nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten beschränkter Sichtverhältnisse auf dem Gewässer, so müssen sie so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers aufsuchen.

(3) Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Davon ausgenommen sind Fahrgastschiffe, die Radar als Navigationshilfe verwenden. Auf anderen Fahrzeugen ist erforderlichenfalls ein Ausguck aufzustellen; der Ausguck muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.

(4) Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.

(5) Sportfahrzeuge, sofern sie nicht Radar als Navigationshilfe verwenden, mit einer Länge von weniger als 20 m haben bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich den nächsten sicheren Liegeplatz aufzusuchen.

Schlagworte

Sichtweite

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40213007

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