Briefwahl
§ 8.
(1) Spätestens eine Woche vor dem Wahltag hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten das Wahlkuvert, die amtlichen Stimmzettel und ein Begleitschreiben mit dem Wortlaut des Absatz 2 und 3 zuzusenden.
(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, müssen nach Ausübung ihres Stimmrechts die Stimmzettel in das Wahlkuvert und sodann das Wahlkuvert in einen weiteren Briefumschlag legen, der den Vor- und Zunamen, die Befugnis, den Kanzleisitz (Hauptwohnsitz) und bei Kanzleisitz im Ausland die inländische Kammerzugehörigkeit des Wählers zu enthalten hat, und den weiteren Briefumschlag so rechtzeitig an die Wahlkommission senden, dass dieser vor Beginn der Stimmenzählung bei ihr einlangt.
(3) Die Verwendung eines anderen als des zugesandten Wahlkuverts oder der amtlichen Stimmzettel macht die Stimme ungültig.
(4) Für die verschiedenen Wahlkörper sind deutlich unterscheidbare Wahlkuverts zu verwenden.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20011971
Dokumentnummer
NOR40246400
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