Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 7.
(1) Die Wahlkommission hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen, spätestens drei Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung zu entscheiden und dem jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten die Zulassung oder Nichtzulassung unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission besteht kein Rechtsmittel.
(2) Zugelassene Wahlvorschläge bleiben zugelassen, auch wenn nachträglich eine Verminderung der Wahlwerber eintritt.
(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, ist er aus allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(4) Änderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zulässig, wenn mindestens zwölf Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, durch ihre eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur ihr Einverständnis dazu erklären.
(5) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, sind sie nach dem Zeitpunkt des Einlangens zu reihen, wobei der zuerst eingelangte, ausreichend unterstützte Wahlvorschlag an die erste Stelle zu reihen ist, und spätestens eine Woche vor dem Wahltag in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Länderkammern kundzumachen. Liegt nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, sind die Wahlwerber für gewählt zu erklären und ihre Wahl kundzumachen.
(6) Liegt kein zugelassener Wahlvorschlag vor, ist die Wahl unverzüglich neu einzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20011971
Dokumentnummer
NOR40246399
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