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§ 8 WKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung

§ 8.

Für die Standortwahl von Messstellen an Oberflächengewässern sind folgende Kriterien maßgeblich:

  1. 1. das hydrologische Regime des Einzugsgebietes;
  2. 2. die Größe und die Höhenlage des Einzugsgebietes;
  3. 3. die geologischen und geomorphologischen Verhältnisse im Einzugsgebiet;
  4. 4. die Gewässernetzdichte;
  5. 5. die anthropogenen Eingriffe in das Abflussgeschehen (zB Talsperren, Rückhaltebecken, Überleitungen, Kanäle);
  6. 6. die Größe der Wasserfläche bei stehenden Gewässern (Seen);
  7. 7. die Grenznähe (Grenzübertritt des Gewässers);
  8. 8. die ortsbezogenen Anforderungen (gerade Gewässerstrecke, stabiles Profil);
  9. 9. die Eignung zur Abschätzung der Grundwasserneubildung gemäß der Quantitätszielverordnung für alle Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085490

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