ABSCHNITT II
Der Grenzkataster
§ 8.
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
- 1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
- 2. zur Ersichtlichmachung
- a) der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),
- b) der Flächenausmaße,
- c) der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
- d) sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
- 3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40181946
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