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§ 8 VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2016

ABSCHNITT II

Der Grenzkataster

§ 8.

Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

  1. 1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
  2. 2. zur Ersichtlichmachung
  1. a) der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),
  2. b) der Flächenausmaße,
  3. c) der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
  4. d) sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
  1. 3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181946

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