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§ 10 VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2016

§ 10.

(1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:

  1. 1. Bauflächen
  2. 2. landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
  3. 3. Gärten
  4. 4. Weingärten
  5. 5. Alpen
  6. 6. Wald
  7. 7. Gewässer
  8. 8. Sonstige

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181949

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