Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche
Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik
§ 8.
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in das Verzeichnis gemäß § 9 aufgenommen sind:
- 1. qualifizierte Personen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
- 2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
- 3. qualifizierte Personen von Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
- 4. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
Schlagworte
Elektrotechnik
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Gesetzesnummer
20012669
Dokumentnummer
NOR40264837
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