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§ 8 Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1964

§ 8.

(1) Die Begrenzung des Wasserschongebietes ist in derAnlage dieser Verordnung festgehalten. Die Hochwasserabflußgebiete (§ 6) sind längs der Gewässer blau gekennzeichnet. Die Grenzen dieser Hochwasserabflußgebiete sind aus den Katastralgemeinden der betreffenden Gemeinden zu ersehen.

(2) Beim Amt der nö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 31 – Wasserwerke) und bei den Gemeindeämtern Preßbaum, Tullnerbach, Purkersdorf und Wolfsgraben liegt eine Karte nach Abs. 1 auf.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10010312

Dokumentnummer

NOR12131029

alte Dokumentnummer

N8196448599J

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