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§ 8 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 8

Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Den Umfang der Abschrift bestimmt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle; in Zweifelsfällen hat er die Entscheidung des Richters einzuholen.

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