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§ 9 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 9

(1) Das nach § 23 Abs. 2 der Aktenordnung zu führende Verzeichnis beschränkt sich auf die Aufnahme der Namen der Eigentümer und Miteigentümer, bei einer Reederei der Mitreeder und des Korrespondentreeders.

(2) Daneben ist ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der eingetragenen Seeschiffe zu führen; bei Schiffen gleichen Namens ist der Name des Eigentümers beizufügen.

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