zum Bezugszeitraum vgl. § 24
3. Abschnitt
EU-ETS-Befreiung in der Einführungsphase Vorabberücksichtigung
§ 8.
(1) Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer EU-ETS-Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Dabei sind die dem Geltungsbereich des EU ETS I und dem NEHG 2022 unterliegenden Energieträger, die voraussichtlich jeweils in der EU-ETS-Anlage verwendet werden sollen, sowie die Registrierungsnummer gemäß § 4 Abs. 3 NEHG-DV anzuführen. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.
(2) Der Handelsteilnehmer hat den Erhalt der Verwendungsabsichtserklärung zu bestätigen, bevor Energieträger unter Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 geliefert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013080
Dokumentnummer
NOR40274950
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
