Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten. Sie entfällt gemäß § 23 Abs. 8 BAG, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die Berufsschule positiv abgeschlossen hat.
(3) Die Ausbildungsdokumentation gemäß § 4 ist der Lehrlingsstelle im Zuge der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Ausbildungsdokumentation in weiterer Folge der Prüfungskommission (§ 22 BAG) vorzulegen.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Gesetzesnummer
20012335
Dokumentnummer
NOR40255242
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