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§ 4 Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Ausbildungshandbuch und Ausbildungsdokumentation

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Unterstützung des betrieblichen Ausbildungsprozesses und der Qualität der betrieblichen Ausbildung ein Ausbildungshandbuch sowie ein Muster für eine Ausbildungsdokumentation gemäß Abs. 4 herauszugeben und den Lehrbetrieben zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Ausbildungshandbuch hat den Ausbildungsprozess gegliedert in Lehrjahren darzustellen und insbesondere

  1. 1. die Ausbildungsmaßnahmen auf Grundlage des Berufsprofils gemäß § 5 und des Berufsbildes gemäß § 6,
  2. 2. im ersten Lehrjahr die Vermittlung der theoretischen Lehrinhalte des UBV-Moduls (Unterstützung bei der Basisversorgung) entsprechend den gesundheitsrechtlichen Vorgaben
  3. 3. den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses in Präsenz als Einführungsveranstaltung am Beginn des ersten Lehrjahres sowie
  4. 4. regelmäßige, vorzugsweise monatliche Supervision für die Lehrlinge während der gesamten Lehrzeit
  1. zu beinhalten. Bei der Gestaltung des Ausbildungshandbuchs ist hinsichtlich der praktischen Ausbildungsmaßnahmen auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäß § 6 Abs. 2, insbesondere in Hinblick auf die Altersgrenze 17. Lebensjahr, Bedacht zu nehmen.

(3) Die Lehrbetriebe haben für die Umsetzung des Ausbildungshandbuches Sorge zu tragen.

(4) Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat gemeinsam mit dem Lehrling eine Ausbildungsdokumentation über den Lernfortschritt und den Kompetenzerwerb gemäß Berufsprofil und Berufsbild zu führen.

(5) In der Ausbildungsdokumentation sind der Zeitraum der Kompetenzvermittlung sowie deren Modalität, und der Kompetenzerwerb von dem oder der für den betreffenden Lehrling zuständigen verantwortlichen Ausbilder oder Ausbilderin schriftlich zu bestätigen.

(6) Der Lehrbetrieb hat die Ausbildungsdokumentation mindestens fünf Jahre ab Lehrzeitende aufzubewahren und dem Lehrling auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012335

Dokumentnummer

NOR40255238

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