zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
§. 8.
Das zur Leitung der Tagfahrt berufene Mitglied des Gerichtes hat zunächst den Curator zu einer Darstellung der Sachlage aufzufordern.
Ist ein mit der Ausübung der staatlichen Aufsicht betrautes Organ erschienen, so ist demselben Gelegenheit zum Vorbringen allfälliger Aufklärungen zu geben.
Schlagworte
Kurator
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10001685
Dokumentnummer
NOR40001249
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