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§ 8 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1878

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§. 8.

Das zur Leitung der Tagfahrt berufene Mitglied des Gerichtes hat zunächst den Curator zu einer Darstellung der Sachlage aufzufordern.

Ist ein mit der Ausübung der staatlichen Aufsicht betrautes Organ erschienen, so ist demselben Gelegenheit zum Vorbringen allfälliger Aufklärungen zu geben.

Schlagworte

Kurator

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001249

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