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§ 8 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

§ 8

Als laufende Sachkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 sind die zur Erstellung und Erbringung der Leistungen und zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft erforderlichen Kosten anzusetzen, sofern sie nicht anderen Kostenartengruppen zuzuordnen sind.

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