vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2020

§ 9.

Als Kosten für Mieten und Abschreibungen für Gebäude gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind anzusetzen:

  1. 1. die Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 12 Spiegelstrich 7 (Mieten Gebäude) Univ. RechnungsabschlussVO,
  2. 2. die Aufwendungen gemäß § 3 Z 7 Univ. RechnungsabschlussVO mit den auf Gebäude, Einbauten auf fremdem Grund und geringwertige Wirtschaftsgüter für Gebäudeausstattung entfallenden Abschreibungen,
  3. 3. die Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 12 Spiegelstrich 8 (sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren) Univ. RechnungsabschlussVO, sofern sie durch die langfristige Nutzung von Gebäuden verursacht werden, sowie
  4. 4. Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 3, sofern sie durch die Nutzung von Gebäuden verursacht werden.

Schlagworte

Mietgebühr, Leasinggebühr, Zusatzkosten

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40227966

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte