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§ 8 KenV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

Gültigkeit von Nachweisen

§ 8.

(1) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in den § 78 und § 79 ElWOG 2010 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.

(2) Nachweise müssen spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.

(3) Gemäß § 79 Abs. 5 ElWOG 2010 hat die Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Sollte die Einhaltung dieser Frist aufgrund von technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich sein, dann ist dies der Regulierungsbehörde entsprechend zu melden und schlüssig zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40242114

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